Ein angemessenes Beschwerdeverfahren, stellt ein Kernelement der Sorgfaltspflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) dar. Die kürzlich erschienene Handreichung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zeigt detailliert auf, wie ein Beschwerdemechanismus zu etablieren ist.
Demnach soll es jeder Person möglich sein, relevante Beschwerden gegenüber dem Unternehmen einzureichen. Gemäß dem risikobasierten Ansatz der Handreichung können sich Unternehmen hierbei auf die wichtigsten Zielgruppen konzentrieren. Darunter fallen:
die potenziell von Menschenrechts- oder Umweltverletzungen betroffen sind. Die genaue Zielgruppe muss über die Risikoanalyse, die ein weiteres wesentliches Element des LkSG darstellt, identifiziert werden. Lesen Sie unseren Praxisleitfaden zur Umsetzung der Risikoanalyse mit sustainabill, um mehr zu erfahren.
Ziel des Beschwerdeverfahrens ist es, Probleme frühzeitig zu erkennen und zu beheben, bevor menschenrechtliche- oder umweltbezogene Verletzungen auftreten. Zudem soll ein wirksames Beschwerdeverfahren die Implementierung von Abhilfe- und Präventionsmaßnahmen vereinfachen. Wenn auf tatsächliche oder bevorstehende Pflichtverletzungen aufmerksam gemacht wird, müssen diese laut BAFA durch entsprechende Abhilfemaßnahmen verhindert, beendet oder zumindest minimiert werden.
Außerdem müssen Unternehmen durch geeignete Präventionsmaßnahmen dafür Sorge tragen, dass Rechtsverletzungen dieser Art nicht wieder auftreten. Dabei bietet ein effizientes Beschwerdeverfahren auch wichtige Einblicke für die Unternehmen selbst. So kann es als Feedback für die Wirksamkeit des eigenen Risikomanagements dienen und somit bei dessen Weiterentwicklung unterstützen.
Für Unternehmen, die am 1. Januar 2023 unter das LkSG fallen, muss auch zu diesem Zeitpunkt ein funktionierendes Beschwerdeverfahren vorliegen.
In Unternehmen, die erst 2024 in den Anwendungsbereich der Gesetzgebung fallen, gilt dies ab 1. Januar 2024.
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