Verschärfte Richtlinien durch EU-Lieferkettengesetz

Am 23. Februar 2022 hat die EU-Kommission ihren Entwurf zur EU Directive on Corporate Sustainability Due Diligence, in Deutschland bekannt als EU-Lieferkettengesetz, vorgelegt.

Verglichen zum erst kürzlich verabschiedeten deutschen Lieferkettengesetz, sieht dieser Entwurf an einigen Stellen deutlich strengere Maßnahmen vor. Das bedeutet für Unternehmen, dass sie jetzt ein ganzheitliches Managementsystem für ökologische und menschenrechtliche Sorgfaltspflichten aufbauen müssen, das auch für tiefere Lieferkettenstufen greift.

Wer von diesem Entwurf betroffen ist und welche Neuerungen und Anforderungen er vorsieht, fassen wir in diesem Artikel zusammen.

Welche Anforderungen stellt der Entwurf und was verändert sich im Vergleich zum nationalen Gesetz?

Ein wesentlicher Unterschied zum deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) liegt darin, dass Unternehmen künftig dazu verpflichtet werden sollen, ihre gesamte Lieferkette auf Verstöße gegen Umwelt-, Klima- und Menschenrechte zu kontrollieren sowie geeignete Maßnahmen zur Vermeidung solcher Verstöße zu implementieren. Das LkSG berücksichtigt hier lediglich direkte Zulieferer.

Zudem drohen in dem Entwurf der EU-Direktive bei möglichen Verstößen nicht nur Sanktionen und Bußgelder, sondern auch zivilrechtliche Haftungsregelungen, durch die Betroffene direkte Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen können.

Die EU-Kommission legt außerdem, im Vergleich zum nationalen Gesetz, besonderen Wert auf umweltbezogene Sorgfaltspflichten. Diese sind von deutschen Unternehmen Stand jetzt nur zu beachten, insofern sie im Zusammenhang mit expliziten Menschenrechtsverletzungen stehen. 

Darunter fällt auch ein besonderer Fokus auf den Klimaschutz. Demnach sollen europäische Unternehmen dazu verpflichtet werden, ihre Unternehmensstrategie mit dem Ziel des Pariser Abkommens (1,5°-Ziel) zu vereinbaren.

Dabei stehen auch die Unternehmensverantwortlichen stärker im Vordergrund. Diese sollen sicherstellen, dass ihre Strategie künftig mit dem europäischen Green Deal übereinstimmt. Entsprechende Maßnahmen der Verantwortlichen sollen dabei relevant für deren Bonuszahlungen sein. Es werden ebenfalls zahlreiche Parallelen zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Taxonomie-Verordnung hergestellt.

Eins ist klar: Sollte der Entwurf der EU-Kommission in dieser Form verabschiedet werden, müsste das Gesetz auf deutscher Ebene nachgebessert werden und würde neben höheren Anforderungen auch die Haftungsreglungen für Unternehmen deutlich verschärfen.

Welche Unternehmen sind vom EU-Lieferkettengesetz betroffen?

Auch hier besteht ein Unterschied zum deutschen LkSG, laut Kommissionsvorschlag sind folgende Unternehmen vom EU-Lieferkettengesetz betroffen:

  • Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeiter: innen und min. 150 Mio. Euro Jahresumsatz
  • Unternehmen aus Risikosektoren mit mehr als 250 Mitarbeiter: innen und min. 40 Mio. Euro Jahresumsatz
  • EU-ansässige ausländische Unternehmen mit mehr als 150 Mio. Euro Jahresumsatz

Zu Risikosektoren gehören u.a. der Bergbau, die Textilbrache oder die Landwirtschaft.

Demnach wären kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) zwar nicht direkt von dem EU-Lieferkettengesetz betroffen, allerdings indirekt, wenn diese als Zulieferer von größeren Unternehmen agieren.

Laut EU-Kommission wären rund 17.000 Unternehmen direkt von dem europaweiten Lieferkettengesetz betroffen.

Wie geht es weiter?

Der Kommissionsentwurf wird im Folgenden dem Europäischen Parlament sowie dem Europäischen Rat vorgelegt. Sollte er verabschiedet werden, sind die EU-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten in nationales Recht umzuwandeln (spätestens 2024).

Bei der Umsetzung durch Unternehmen wird dagegen nach Unternehmensgröße unterschieden. Demnach müssen große Unternehmen die Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten umsetzen, mittelgroße Unternehmen innerhalb von vier Jahren.

Betroffene Unternehmen müssen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht nur für sich und ihre Tochterunternehmen gewährleisten, sondern ebenfalls für ihre Zulieferer entlang der Wertschöpfungskette. Somit ist Transparenz innerhalb der Lieferkette so wichtig wie nie zuvor!

Frühzeitiges Positionieren und Vorbereiten auf zukünftige Herausforderungen kann somit, gerade für KMUs, echte Wettbewerbsvorteile bedeuten.

Wie unterstützt sustainabill bei der Erfüllung der EU Directive in Corporate Sustainability Due Diligence?

Die Notwendigkeit von verstärkter Transparenz innerhalb der Lieferkette ist durch das 2021 verabschiedete LkSG bereits beschlossene Sache. Hier bietet die sustainabill Cloud Plattform bereits konkrete Lösungsansätze, um Unternehmen die Einhaltung von Umwelt- und Menschenrechtsschutz entlang der Lieferkette zu vereinfachen.

Doch schon jetzt geht sustainabill über die aktuellen regulatorischen Vorgaben hinaus!

Durch ein effizientes Monitoring der direkten Lieferanten und die weiterführende Einbindung der Vorlieferkette ermöglicht sustainabill Unternehmen und ihren Beschaffungsteams eine ganzheitliche Risikoanalyse und Monitoring in der Lieferkette. Somit sind Unternehmen bereits heute auf regulatorische Anforderungen wie die EU-Direktive vorbereitet.

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